Einkommensteuer: Änderungen bei Kirchenbeitrag und sonstigen Bezügen - News
Anhebung der Obergrenze für die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrages und Anpassung der Freigrenze bei der Besteuerung von sonstigen Bezügen.
Mit der Steuerreform 2022 wurden auch einige Absetzbeträge erhöht. Diese mindern direkt die zu bezahlende Einkommensteuer.
Ab 1.7.2022 wird der Familienbonus
Auch der Kindermehrbetrag wird ab 2022 von € 250,00 auf € 350,00 und ab 2023 auf € 450,00 pro Jahr angehoben. Voraussetzung ist nun neben dem Anspruch auf Kinderabsetzbetrag für mindestens sechs Monate entweder ein Anspruch auf Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag oder das Vorliegen einer Partnerschaft, in welcher der Partner steuerpflichtige Erwerbseinkünfte erzielt, auf die eine Einkommensteuer nach Tarif von unter € 350,00 (Wert für 2022, danach € 450,00) entfällt. Zudem muss der Steuerpflichtige selbst aktive Erwerbseinkünfte an zumindest 30 Tagen im Kalenderjahr haben oder ganzjährige Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz oder Pflegekarenzgeld beziehen.
Beim Verkehrsabsetzbetrag erhöht sich der Zuschlag bereits ab dem Jahr 2021 auf € 650,00, wenn das Einkommen € 16.000,00 nicht übersteigt. Dieser Zuschlag wird eingeschliffen auf € 0,00 zwischen einem Einkommen von € 16.000,00 und € 24.500,00.
Der Pensionistenabsetzbetrag erhöht sich ab 2021 auf € 825,00 und wird auf € 0,00 eingeschliffen bei Pensionseinkünften zwischen € 17.500,00 und € 25.500,00. Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag wird ab 2021 auf € 1.214,00 angehoben und wird auf € 0,00 eingeschliffen bei Pensionseinkünften zwischen € 19.930,00 und € 25.250,00.
Stand: 24. Februar 2022
Bild: Photosebia - Fotolia.com
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