Deutschland: E-Rechnungspflicht für B2B-Umsätze startet - News
Auch für österreichische Unternehmen mit Deutschlandgeschäft relevant.
Auf der Homepage des Austria Wirtschaftsservice (aws – www.aws.at) wurde die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen veröffentlicht.
Im Folgenden finden Sie einen Überblick über einige ausgewählte Eckpunkte aus der sehr umfangreichen Richtlinie (Fassung vom 21.11.2022). Es sei darauf hingewiesen, dass bei Antragstellung alle Details der veröffentlichten Richtlinie zu berücksichtigen sind, die hier abrufbar ist.
Förderungsfähige Unternehmen sind bestehende, energieintensive Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind, energieintensive konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sowie energieintensive gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten.
Im Punkt 8.4 der Richtlinie sind umfangreiche Ausschlusskriterien für die Förderung zu finden. So sind unter anderem Unternehmen in bestimmten Sektoren oder auch freie Berufe ausgenommen. Auch zu Unternehmensneugründungen gibt es hier Regelungen.
Sofern der Umsatz des letztverfügbaren Jahresabschlusses bzw. der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder der letztverfügbaren Einkommenssteuererklärung oder Körperschaftssteuererklärung nicht € 700.000,00 übersteigt, ist die Energieintensität keine Voraussetzung für den Erhalt eines Energiekostenzuschusses der Basisstufe (Stufe 1). Für vor dem 31.12.2021 erfolgte Neugründungen gelten eigene Regelungen.
Energieintensive Unternehmen: Die Energie- und Strombeschaffungskosten müssen mindestens 3 % des Produktionswertes ausmachen. Die Feststellung erfolgt auf der Grundlage des Jahresabschlusses des Kalenderjahres 2021 – bei abweichenden Wirtschaftsjahren auf der Grundlage des Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2021/2022 – wenn dieser nicht verfügbar ist, auf Grundlage des letzten verfügbaren Jahresabschlusses. Einnahmen-Ausgaben-Rechner können die E/A-Rechnung als Basis heranziehen.
Bei Förderungen der Basisstufe (Stufe 1) werden auch Treibstoffbeschaffungskosten zu den Energiebeschaffungskosten hinzugerechnet. Für Stufe 1 kann die Ermittlung der relevanten Kenngrößen – alternativ zu den oben angeführten Grundlagen – auf entsprechende Werte im Zeitraum 1.1.2022 – 30.9.2022 bezogen werden.
Als „Produktionswert“ gilt der Umsatz – einschließlich der unmittelbar an den Preis des Erzeugnisses geknüpften Subventionen – plus/minus Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen und zum Wiederverkauf erworbenen Waren und Dienstleistungen minus Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechner ist keine Vorratsveränderung zu berücksichtigen. Für die Stufe 1 können zur Feststellung des Produktionswertes anhand des Zeitraumes 1.1.2022 – 30.9.2022 die Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie die Veränderung des Bestands von Waren vereinfachend unberücksichtigt gelassen werden.
Die Richtlinie und eine Beilage regeln detailliert welche Erzeugnisse zur Ermittlung der Energieintensität herangezogen werden und wie die Energie- und Strombeschaffungskosten für die Energieintensität festgestellt wird.
Der förderungsfähige Zeitraum beginnt mit 1.2.2022 und endet mit 30.9.2022. Ab den Berechnungsstufen (Stufe 2 bis 4) kann die Förderung auch für eine beliebige Anzahl von Monaten innerhalb dieses Zeitraums beantragt werden, wobei diese Monate zeitlich nicht miteinander zusammenhängen müssen.
Voraussetzung für die Förderung ist, dass sich das Unternehmen schriftlich zur Einhaltung bestimmter Energiesparmaßnahmen (betrifft nächtliche Beleuchtung, Heizung im Außenbereich, Offenhalten von Außentüren) für den Zeitraum beginnend mit Gewährung der Förderung bis 31.3.2023 verpflichtet.
Das förderungswerbende Unternehmen hat mit der Antragstellung sein steuerliches Wohlverhalten (detaillierte Kriterien dazu in der Richtlinie) zu erklären. Auch Kumulierungsbestimmungen sind formuliert. Bei Zuschussobergrenzen (siehe unten) sind auch Regelungen zu verbundenen Unternehmen zu berücksichtigen. Es bestehen Beschränkungen zur Auszahlung von Boni für Vorstände oder Geschäftsführer.
Auch ein Spekulationsverbot besteht: Die Veräußerung von Energie auf Basis bestehender Verträge mit einhergehender Deckung des Eigenbedarfs zu einem höheren Preis, der im Rahmen der Richtlinie subventioniert werden soll, ist nicht förderfähig.
Die Förderung besteht in einem nichtrückzahlbaren Zuschuss.
Die förderungsfähigen Kosten unterscheiden sich je nach Basisstufe (Stufe 1) und Berechnungsstufen (Stufe 2 bis 4). Betrachtet wird eine (oder ein Teil einer) Preissteigerung (meist) im Vergleich zum Vorjahr, die mit einem Verbrauch multipliziert wird. Ein bestimmter Teil dieser förderungsfähigen Kosten wird als Zuschuss gefördert.
Basisstufe (Stufe 1)
Die Energie-, Strom- und Treibstoffbeschaffungskosten dürfen nicht mehr als € 16 Mio. betragen (gemäß dem letztverfügbaren Jahresabschluss bzw. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Einkommensteuererklärung oder Körperschaftssteuererklärung).
Förderungsfähig in der Basisstufe (Stufe 1) ist ein Teil der angefallenen Mehraufwendungen (max. 30 %) für Strom, Erdgas und Treibstoffe des betriebseigenen Verbrauchs im Förderungszeitraum von 1.2.2022 – 30.9.2022 in einer österreichischen Betriebsstätte. Die Richtlinie führt dazu Regelungen für einen Berechnungsmodus und einen Hochrechnungsmodus bei Strom und Erdgas aus. Für Treibstoffe gibt es eine eigene Berechnungsregel. Auch nicht förderungsfähige Kosten werden definiert.
Zuschussobergrenze € 400.000,00 und Zuschussuntergrenze € 2.000,00. Ein gewährter Energiekostenzuschuss der Basisstufe, der € 20.000,00 nicht übersteigt, wird um einen Betrag von € 500,00 erhöht, um die Kosten der Antragsstellung teilweise zu ersetzen.
Berechnungsstufen 1 bis 4
Förderungsfähig sind ein Teil der Mehraufwendungen für Strom und Erdgas des betriebseigenen Verbrauches im Förderungszeitraum von 1.2.2022 – 30.9.2022 in einer österreichischen Betriebsstätte. Treibstoffe werden nicht gefördert. Auch nicht förderungsfähige Kosten werden in der Richtlinie definiert. Der Energiekostenzuschuss für Strom und/oder Erdgas einer Berechnungsstufe kann nicht mit einem Energiekostenzuschuss der Basisstufe oder einer anderen Berechnungsstufe kombiniert werden. Sollte der Förderungswerber die Voraussetzung mehrerer Stufen erfüllen, so hat er bei der Antragstellung zu wählen, für welche Stufe er den Energiekostenzuschuss beantragt.
Die Richtlinie stellt im Punkt 10, je Berechnungsstufe, eine Berechnungsformel samt Erläuterungen und spezifische Regelungen zur Verfügung. Hier zusammengefasst einige Eckpunkte daraus:
Weitere Auflagen sind unter anderem die Möglichkeit zur Einsichtnahme in Bücher und eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung. Es besteht kein Rechtsanspruch. Es kann eine Prüfung der gewährten Förderungen durch die Abgabenbehörden erfolgen. Es gibt mehrere Tatbestände, die zu einer Rückforderung der Förderung führen können.
Obige Ausführungen stellen nur einige Eckpunkte der sehr umfangreichen Förderrichtlinie dar. Umfangreiche weitere Voraussetzungen und ergänzende Bestimmungen sind zu beachten. Die Förderrichtlinie finden Sie auf der Website des aws hier. Diese Informationen sind von Stand 24.11.2022.
Zusätzlich zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen soll es für Kleinst- und Kleinbetriebe, welche die Zuschussgrenze von € 2.000,00 nicht erreichen, ein Pauschalfördermodell geben, welches allerdings von dieser Richtlinie nicht umfasst ist. Dieses Modell soll es Unternehmen, deren Energiemehrkosten im Zeitraum 1.2.2022 – 30.09.2022 nicht mehr als € 6.666,00 ausmachen, ermöglichen, einen Zuschuss zu beantragen. Für diese ergänzende Maßnahme ist eine Voranmeldung zum aws Energiekostenzuschuss für die betroffenen Unternehmen nicht erforderlich.
Stand: 25. November 2022
Bild: Jiri Hera - stock.adobe.com
Erscheinungsdatum:
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