Einkommensteuer: Änderungen bei Kirchenbeitrag und sonstigen Bezügen - News
Anhebung der Obergrenze für die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrages und Anpassung der Freigrenze bei der Besteuerung von sonstigen Bezügen.
Seit 1.1.2017 können Aushilfskräfte in einem gewissen Ausmaß und unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei im Betrieb beschäftigt werden.
Sind alle oben angeführten Voraussetzungen erfüllt und gut dokumentiert, so
Das Sozialversicherungsrecht kennt aktuell keine derartige Begünstigung für Aushilfen. Der Dienstgeber hat daher Sozialversicherungsbeiträge (inkl. der Dienstgeberabgabe) zu entrichten. Da es sich um eine geringfügige Beschäftigung neben einer vollversicherten Tätigkeit handeln muss, wird in der Regel beim Dienstnehmer eine Nachverrechnung der Beiträge durch die GKK erfolgen.
Diese gesetzliche Regelung zur Steuerbefreiung für Aushilfskräfte ist bis 2019 befristet.
Stand: 27. Juli 2017
Bild: oneblink1 - Fotolia.com
Erscheinungsdatum:
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