Einkommensteuer: Änderungen bei Kirchenbeitrag und sonstigen Bezügen - News
Anhebung der Obergrenze für die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrages und Anpassung der Freigrenze bei der Besteuerung von sonstigen Bezügen.
Mit der ökosozialen Steuerreform 2022 wurde der Einkommensteuertarif wie folgt geändert:
Der Steuersatz für die zweite Stufe wird ab Juli 2022 von 35 % auf 30 % und ab Juli 2023 die dritte Stufe von 42 % auf 40 % gesenkt werden. Im jeweiligen Umstellungsjahr wird vereinfachend ein Mischsatz (32,5 % bzw. 41 %) für das ganze Jahr angewandt. Wurde für Lohnzahlungszeiträume im Jahr 2022 der Steuersatz von 32,5 % noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber bis spätestens 31.5.2022 eine Aufrollung durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Maßnahmen dazu vorliegen.
Der Einkommensteuertarif ist progressiv ausgestaltet. Erzielt jemand beispielsweise im Jahr 2022 ein jährliches Einkommen von € 20.000,00 (Grenzsteuersatz 32,5 %), zahlt er durchschnittlich 10,25 % Einkommensteuer (= € 2.050,00). Im Gegensatz dazu werden einer Person mit einem Jahreseinkommen von € 70.000,00 (Grenzsteuersatz 48 %) durchschnittlich 32,29 % Einkommensteuer (= € 22.605,00) abgezogen.
Der Grenzsteuersatz ist jener Steuersatz, mit dem jeder zusätzlich erwirtschaftete Euro besteuert wird. Diese progressive Gestaltung der Einkommensteuer hat auch Auswirkungen bei den Betriebsausgaben bzw. den Werbungskosten. Bei einem höheren Grenzsteuersatz (und somit auch höherem Einkommen) bringen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten auch mehr Steuerersparnis.
Tarifstufen |
Steuersatz |
bis € 11.000,00 |
0 % |
über € 11.000,00 bis € 18.000,00 |
20 % |
über € 18.000,00 bis € 31.000,00 bis 2021: in 2022: ab 2023: |
35 % 32,5 % 30 % |
über € 31.000,00 bis € 60.000,00 bis 2022: in 2023: ab 2024: |
42 % 41 % 40 % |
über € 60.000,00 bis € 90.000,00 |
48 % |
über € 90.000,00 bis € 1 Mio. |
50 % |
über 1 Mio. |
55 %* |
* zeitlich befristet bis 2025
Stand: 24. Februar 2022
Bild: Elnur - Adobe Stock.com
Erscheinungsdatum:
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