Arbeitsplatz beim Kunden: Keine steuerfreien Reiseaufwandsentschädigungen - News
VwGH bestätigt fehlende Reiseerschwernis bei einem dauerhaften auswärtigen Arbeitsplatz.
Werden Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer ins Ausland entsandt oder überlassen und tritt dort eine Steuerpflicht ein, so stellt sich im Zuge der Erstellung des Jahreslohnzettels mitunter die Frage, auf welcher Lohnzettelart die im Ausland versteuerten Bezugsteile zu erfassen sind.
Die anzuwendende Lohnzettelart, auf welchem die Auslandsbezüge zu erfassen sind, hängt davon ab, welche Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit dem jeweiligen ausländischen Tätigkeitsstaat vereinbart wurde. Das maßgebliche Abkommen kann hier entweder die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt oder die Anrechnungsmethode vorsehen, welche die Anwendung nachfolgender Lohnzettelarten nach sich zieht:
Übt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter im Rahmen seines Auslandsaufenthalts zudem eine begünstigte Auslandstätigkeit (z. B. Bau, Montage, Inbetriebnahme etc.) aus, im Rahmen derer 60 % des laufenden Bezuges steuerbefreit behandelt werden können, so ist zusätzlich noch ein sogenannter L 23 zu erstellen. Auf dem L 23 sind in der Folge nur die steuerbefreiten Bezugsanteile (60 %) zu erfassen. Die verbleibenden, nicht befreiten Bezugsanteile, die im Ausland versteuert wurden, sind in der Folge wieder auf dem L 8 oder auf dem L 24 zu erfassen. Die Inlandsbezüge sind hingegen stets am L 16 zu erfassen.
Stand: 28. Januar 2025
Bild: muse studio - Adobe Stock.com
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