Was ändert sich beim Progressionsvorbehalt für Nicht-Ansässige ab der Veranlagung 2023? - News
Änderung der Einkommensteuerrichtlinien: Progressionsvorbehalt auch für Nicht-Ansässige ab 2023.
Auf die steuerlichen Aspekte von Kryptowährungen im Betriebsvermögen wurde bereits an anderer Stelle hingewiesen. Auch zu den steuerlichen Konsequenzen von Kryptowährungen im Privatvermögen hat das BMF über seine Rechtsansicht wie folgt informiert:
Werden Kryptowährungen zinstragend veranlagt, dann stellen sie Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes (Einkünfte aus Kapitalvermögen) dar. Realisierte Wertsteigerungen unterliegen dann grundsätzlich dem Einkommensteuersatz in Höhe von 27,50 %.
Werden die Kryptowährungen nicht zinstragend veranlagt, dann sind Veräußerungen als Spekulationsgeschäft zu versteuern, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Haben Sie die Kryptowährungseinheit geschenkt bekommen (unentgeltlicher Erwerb), so ist dabei auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen.
Wurden Bitcoins zu unterschiedlichen Zeitpunkten und Kursen angeschafft, so ist es für die Höhe der Spekulationseinkünfte wichtig zu wissen, aus welcher Einkaufs-„Tranche“ die Einheiten verkauft werden. Bei lückenloser Dokumentation der Anschaffungszeitpunkte und Anschaffungskosten der Bitcoins kann der Steuerpflichtige eine beliebige Zuordnung vornehmen.
Liegt die Dokumentation nicht vor, kommt die „First-In-First-Out-Methode“ zur Anwendung und die jeweils ältesten Einheiten einer Kryptowährung sind als verkauft anzusehen.
Stand: 27. Dezember 2017
Bild: rcfotostock - Fotolia.com
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