Welche Änderungen bringt die im Nationalrat beschlossene Steuerreform? - News
Der Nationalrat hat kurz vor der Wahl am 19. September das Steuerreformgesetz 2020, das Abgabenänderungsgesetz 2020 und eine Finanzorganisationsreform beschlossen.
Freiwillige Zuwendungen wie Sponsorzahlungen sind grundsätzlich nicht steuerlich abzugsfähig. Die Einkommensteuerrichtlinien führen aber aus, dass Sponsorzahlungen eines Unternehmers allerdings dann Betriebsausgaben sind, wenn sie nahezu ausschließlich auf wirtschaftlicher Grundlage beruhen und als eine angemessene Gegenleistung für die vom Gesponserten übernommene Verpflichtung zu Werbeleistungen angesehen werden können. Der Sponsortätigkeit muss eine breite öffentliche Werbewirkung zukommen. Die Werbeleistung sollte gut mit Beweisstücken, wie Fotos, Zeitungsausschnitten, Tonmitschnitten usw. dokumentiert werden. Zudem empfiehlt sich der Abschluss eines schriftlichen Sponsorvertrages in dem Ort, Zeitpunkt und Umfang der Werbeleistungen sowie die jeweiligen Leistungsverantwortlichen schriftlich festgehalten werden.
Die Rechtsmeinung der Finanz in den Einkommensteuerrichtlinien zu zwei Einzelfällen ist wie folgt:
Diese müssen Werbeleistungen zusagen, die erforderlichenfalls auch durch den Sponsor rechtlich erzwungen werden können. Der gesponserte Sportler oder Künstler muss sich als Werbeträger eignen. Die vereinbarte Reklame muss ersichtlich sein (etwa durch Aufschrift am Sportgerät oder auf der Sportkleidung, Führung des Sponsornamens in der Vereinsbezeichnung). Auch eine Wiedergabe in den Massenmedien unterstützt die Werbefunktion. Ist der Verein nur einem kleinen Personenkreis bekannt, ist eine typische Werbewirksamkeit nicht gegeben.
Der gesponserte Veranstalter hat hier nur eingeschränkte Möglichkeiten, für den Sponsor als Werbeträger aufzutreten. Es kommt daher in besonderem Maße auch auf die (regionale) Bedeutung der Veranstaltung und deren Verbreitung in der Öffentlichkeit an. Entsprechend den Einkommensteuerrichtlinien hat die Finanz keine Bedenken, Sponsorleistungen für z. B. kulturelle Veranstaltungen (insbesondere Opern- und Theateraufführungen sowie Kinofilme) mit entsprechender Breitenwirkung als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn das Sponsoring in der Öffentlichkeit bekannt gemacht wird. Davon kann ausgegangen werden, wenn der Sponsor nicht nur anlässlich der Veranstaltung (etwa im Programmheft) erwähnt wird, sondern auch in der kommerziellen Firmenwerbung (z. B. Inserat- oder Plakatwerbung) auf die Sponsortätigkeit hingewiesen oder darüber in den Massenmedien redaktionell berichtet wird.
Stand: 26. September 2019
Bild: Gajus - stock.adobe.com
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